Ausgangspunkt – Auftragswertberechnung und EU-weite Ausschreibung
Bereits bei der letzten größeren Vergaberechtsreform – die allerdings auch schon mehr als sechs Jahre zurückliegt, wurde über den Wegfall oder den Verbleib des Regelungsgehaltes des seinerzeitigen § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV diskutiert.
Dieser ermöglichte nicht gleichartige Planungsleistungen bzgl. des jeweils zu berechnenden EU-Schwellenwertes separat zu betrachten. Mit der Folge, dass nicht gleichartige Planungsleistungen jeweils erst ab Erreichen eines Auftragswertes von ca. 200.000€ (da die Schwellenwerte regelmäßig neu festgelegt werden, erfolgt hier keine konkrete Angabe) für jeweils diese Planungsleistungen EU-weit ausgeschrieben werden mussten. Dies galt – jedenfalls nach Lesart der meisten Auftraggeber – selbst dann, wenn die unterschiedlichen Planungsleistungen in einem Projekt erforderlich wurden.
Der Auftraggeber und die Planer wurden dabei in die angenehme Lage versetzt, nur bei wenigen – dann ohnehin sehr großvolumigen Verträgen EU-weit auszuschreiben und dies auch erst bei Projekten einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro.
Die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV war eine deutsche Sonderregelung und wurde – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH, der ausschließlich auf einen funktionalen Zusammenhang der Planungsleistungen abstellte – von der EU-Kommission sehr kritisch gesehen.
Mit der Folge, dass die Regelung nunmehr seit Ende August 2023 ersatzlos gestrichen wurde.