Beschleunigte Vergabe von Planungsleistung – neue Herausforderungen durch vermehrte Pflicht, Planungsleistungen EU-weit auszuschreiben

Ausgangspunkt – Auftragswertberechnung und EU-weite Ausschreibung

Bereits bei der letzten größeren Vergaberechtsreform – die allerdings auch schon mehr als sechs Jahre zurückliegt, wurde über den Wegfall oder den Verbleib des Regelungsgehaltes des seinerzeitigen § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV diskutiert.

Dieser ermöglichte nicht gleichartige Planungsleistungen bzgl. des jeweils zu berechnenden EU-Schwellenwertes separat zu betrachten. Mit der Folge, dass nicht gleichartige Planungsleistungen jeweils erst ab Erreichen eines Auftragswertes von ca. 200.000€ (da die Schwellenwerte regelmäßig neu festgelegt werden, erfolgt hier keine konkrete Angabe) für jeweils diese Planungsleistungen EU-weit ausgeschrieben werden mussten. Dies galt – jedenfalls nach Lesart der meisten Auftraggeber – selbst dann, wenn die unterschiedlichen Planungsleistungen in einem Projekt erforderlich wurden.

Der Auftraggeber und die Planer wurden dabei in die angenehme Lage versetzt, nur bei wenigen – dann ohnehin sehr großvolumigen Verträgen EU-weit auszuschreiben und dies auch erst bei Projekten einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro.

Die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV war eine deutsche Sonderregelung und wurde – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH, der ausschließlich auf einen funktionalen Zusammenhang der Planungsleistungen abstellte – von der EU-Kommission sehr kritisch gesehen.

Mit der Folge, dass die Regelung nunmehr seit Ende August 2023 ersatzlos gestrichen wurde.

 

Konsequenzen für die Ausschreibung von Planerleistungen

Mit Streichung der o.g. Vorschrift sind nunmehr (mindestens) alle Planungsleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang zur Realisierung eines Projektes stehen für die Schwellenwertberechnung zusammenzurechnen.  Das bedeutet einerseits, dass die ca. 200.000 Euro Grenze deutlich früher und auch bereits bei Projekten mit geringeren Baukosten als vormals erreicht wird. Und dies bedeutet weiterhin, dass bei solchen Projekten, bei denen der EU-Schwellenwert überschritten wird, Planungsleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von 80.000 Euro EU-weit auszuschreiben sind.

Das Ganze ergibt sich aus der Regelung des § 3 Abs. 9 VgV, der zusätzlich die 20/80 Regelung beinhaltet. Danach sind für freiberufliche und Planungsleistungen EU-weite Verfahren ab 80.000 Euro pro Los durchzuführen. In der Gesamtbetrachtung aller zusammenzurechnenden Leistungen, können zudem lediglich 20 Prozent der Leistungen national ausgeschrieben werden.
 

Handlungsoptionen für Auftraggeber und Bieter

Die Anzahl der EU-weiten Verfahren wird mit Streichung der genannten Vorschrift unweigerlich steigern. Der Transaktionsaufwand auf Auftraggeberseite sowie Bieterseite auch.

Letztlich kann die verstärkte Durchführung und Anwendung von EU-Vergaberecht für freiberufliche Leistungen auch eine Chance sein. Die Auftraggeber werden zwangsläufiger routinierter in der Abwicklung von EU-Verfahren werden. Dies kann durch die Verwendung von Teilnahmeantragsmustern sowie Mustern für die Abwicklung der Angebotsphase sowie Durchführung von Verhandlungsgesprächen weiter standardisiert werden. Die diversen Vergabehandbücher des Bundes – sowohl im Straßenbau als auch im Hochbau – können hier eine wertvolle Ausgangsbasis für die Entwicklung detaillierter Vorlagen bilden. Sicherlich ist in die Vorbereitung der Verfahren zunächst mehr Zeit zu investieren.

Zudem können auch für Planungsleistungen, die mehr oder weniger eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, Offene oder Nichtoffene Verfahren angewendet werden. Dies ist nach VgV ausdrücklich auch für Planungsleistungen und freiberufliche Leistungen zulässig.
 

Verwendung von qualitativen Zuschlagskriterien

Da bei der Vergabe und Umsetzung von Planungsleistungen und freiberuflichen Leistungen oftmals nicht allein das Honorar, sondern auch die Qualität der Abwicklung sowie die Erfahrung und Kompetenz der zur Abwicklung vorgesehenen Planer/Freiberufler eine große Rolle spielt, empfiehlt es sich, generell qualitative Zuschlagskriterien – wie etwa Qualifikation des Schlüsselpersonals, Sicherung der projektspezifischen Qualität oder aber Umsetzungskonzepte – zu bewerten.

Die Berücksichtigung von qualitativen Zuschlagskriterien ist mittlerweile auch in den erwähnten Handbüchern abgebildet, die hierfür einen guten Einstieg bieten können.

Fazit

Die Änderung der VgV ist mittlerweile Geschichte. Viele Auftraggeber werden die Änderungen als Last ansehen. Auch die Berufsverbände haben entsprechend reagiert. Letztlich aus Sicht der Praxis zu Recht.

Allein die Änderung lässt sich ohne weiteres und vermutlich auch ohne Änderung des EU-Vergaberechts nicht mehr rückgängig machen.

Auftraggeber und Bieter könnten die Möglichkeit nunmehr vermehrt und verstärkt EU-Vergabeverfahren anwenden zu dürfen, daher auch als Chance interpretieren um künftig auch standardisierter und sicherer sowie rechtssicherer EU-weite Verfahren im Planungs-/freiberuflichen Bereich – idealerweise ohne oder mit nur wenig externer Unterstützung – abwickeln zu dürfen.

Zum Autor

Sascha Häfner ist Syndikusrechtsanwalt, Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Vergaberecht in der Zentrale der Autobahn GmbH des Bundes. Er ist seit 2004 als Rechtsanwalt im Vergaberecht und Bauvertragsrecht sowie Architekten- und Ingenieurrecht tätig. Seit 2007 ist er als Syndikusrechtsanwalt auf Auftraggeberseite – Stationen bei DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau GmbH, sowie Flughafen Berlin Brandenburg GmbH - tätig. Herr Häfner ist Autor zahlreicher Fachpublikationen sowie ständiger Referent an Fachtagungen und Seminaren zu vergaberechtlichen Themen beim VDI Wissensforum.