Konsequenzen für die Ausschreibung von Planerleistungen
Mit Streichung der o.g. Vorschrift sind nunmehr (mindestens) alle Planungsleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang zur Realisierung eines Projektes stehen für die Schwellenwertberechnung zusammenzurechnen. Das bedeutet einerseits, dass die ca. 200.000 Euro Grenze deutlich früher und auch bereits bei Projekten mit geringeren Baukosten als vormals erreicht wird. Und dies bedeutet weiterhin, dass bei solchen Projekten, bei denen der EU-Schwellenwert überschritten wird, Planungsleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von 80.000 Euro EU-weit auszuschreiben sind.
Das Ganze ergibt sich aus der Regelung des § 3 Abs. 9 VgV, der zusätzlich die 20/80 Regelung beinhaltet. Danach sind für freiberufliche und Planungsleistungen EU-weite Verfahren ab 80.000 Euro pro Los durchzuführen. In der Gesamtbetrachtung aller zusammenzurechnenden Leistungen, können zudem lediglich 20 Prozent der Leistungen national ausgeschrieben werden.
Handlungsoptionen für Auftraggeber und Bieter
Die Anzahl der EU-weiten Verfahren wird mit Streichung der genannten Vorschrift unweigerlich steigern. Der Transaktionsaufwand auf Auftraggeberseite sowie Bieterseite auch.
Letztlich kann die verstärkte Durchführung und Anwendung von EU-Vergaberecht für freiberufliche Leistungen auch eine Chance sein. Die Auftraggeber werden zwangsläufiger routinierter in der Abwicklung von EU-Verfahren werden. Dies kann durch die Verwendung von Teilnahmeantragsmustern sowie Mustern für die Abwicklung der Angebotsphase sowie Durchführung von Verhandlungsgesprächen weiter standardisiert werden. Die diversen Vergabehandbücher des Bundes – sowohl im Straßenbau als auch im Hochbau – können hier eine wertvolle Ausgangsbasis für die Entwicklung detaillierter Vorlagen bilden. Sicherlich ist in die Vorbereitung der Verfahren zunächst mehr Zeit zu investieren.
Zudem können auch für Planungsleistungen, die mehr oder weniger eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, Offene oder Nichtoffene Verfahren angewendet werden. Dies ist nach VgV ausdrücklich auch für Planungsleistungen und freiberufliche Leistungen zulässig.
Verwendung von qualitativen Zuschlagskriterien
Da bei der Vergabe und Umsetzung von Planungsleistungen und freiberuflichen Leistungen oftmals nicht allein das Honorar, sondern auch die Qualität der Abwicklung sowie die Erfahrung und Kompetenz der zur Abwicklung vorgesehenen Planer/Freiberufler eine große Rolle spielt, empfiehlt es sich, generell qualitative Zuschlagskriterien – wie etwa Qualifikation des Schlüsselpersonals, Sicherung der projektspezifischen Qualität oder aber Umsetzungskonzepte – zu bewerten.
Die Berücksichtigung von qualitativen Zuschlagskriterien ist mittlerweile auch in den erwähnten Handbüchern abgebildet, die hierfür einen guten Einstieg bieten können.
Fazit
Die Änderung der VgV ist mittlerweile Geschichte. Viele Auftraggeber werden die Änderungen als Last ansehen. Auch die Berufsverbände haben entsprechend reagiert. Letztlich aus Sicht der Praxis zu Recht.
Allein die Änderung lässt sich ohne weiteres und vermutlich auch ohne Änderung des EU-Vergaberechts nicht mehr rückgängig machen.
Auftraggeber und Bieter könnten die Möglichkeit nunmehr vermehrt und verstärkt EU-Vergabeverfahren anwenden zu dürfen, daher auch als Chance interpretieren um künftig auch standardisierter und sicherer sowie rechtssicherer EU-weite Verfahren im Planungs-/freiberuflichen Bereich – idealerweise ohne oder mit nur wenig externer Unterstützung – abwickeln zu dürfen.