Gefahrstofflagerung: Zwischen Regularien, Risiken und der Realität

Wer in Deutschland Gefahrstoffe lagert, bewegt sich in einem Dickicht aus Vorschriften, Haftungsrisiken und fallbezogener Rechtsprechung. Menschliche Fehler oder eine mangelhafte Planung können nicht nur Schäden in Millionenhöhe verursachen, sondern im schlimmsten Fall Menschenleben gefährden. Vor diesem Hintergrund vermittelt das VDI Seminar „Lagerung von Gefahrstoffen“ umfassende Einblicke in eine komplexe Materie.

Aufgrund seiner langjährigen Expertise weiß Dr. Norbert Müller genau um die vielfältigen Herausforderungen. Er verfügt über mehr als 40 Jahre Erfahrung in der Gefahrgutlogistik, ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Autor eines maßgeblichen Fachbuchs zum Thema. Im Interview erklärt er, warum es immer noch keine Software-Unterstützung für die Lagerung von Gefahrstoffen gibt, weshalb Outsourcing nicht vor Haftung schützt und welchen Erkenntnisgewinn die Teilnehmenden des Seminars erwarten können.

Herr Dr. Müller, Sie weisen im Seminar eindringlich auf die Haftungsrisiken hin. Für Außenstehende wirkt das Szenario oft bedrohlich. Wie schätzen Sie die tatsächliche Risikolage ein?

Wir profitieren in der Praxis von dem glücklichen Umstand, dass Schadensfälle vergleichsweise selten eintreten. Doch wenn es zum Ernstfall kommt, sind die Auswirkungen meist gravierend. Wir sprechen hier nicht über geringfügige Ordnungswidrigkeiten, sondern über Sachschäden in Millionenhöhe, etwa durch Brände oder Gewässerkontaminationen, die langwierige Zivil- und Strafprozesse nach sich ziehen. Die Ursache ist dabei selten Vorsatz, sondern oft Unkenntnis. Vielen Verantwortlichen in Industrie und Handel ist schlichtweg nicht bewusst, welches Gefahrenpotenzial sich in ihren Beständen befindet. Häufig lagern Unternehmen Substanzen, die nach der strengen deutschen Rechtslage bereits als „Gefahrstoff“ gelten, obwohl sie international möglicherweise gar nicht als solche eingestuft würden.
 

Das deutet auf eine komplexe regulatorische Situation hin. Worauf ist diese Diskrepanz zwischen nationalen und internationalen Anforderungen zurückzuführen?

Das liegt an der unterschiedlichen Umsetzung globaler Standards. Das Global Harmonisierte System (GHS) der UNO ist rechtlich nicht bindend, sondern fungiert als eine Art Baukasten, aus dem sich die Staaten bedienen können. Während Deutschland den Begriff „Gefahrstoff“ sehr weit fasst und viele Aspekte reguliert, sind andere Länder hier zurückhaltender. Für international agierende Unternehmen stellt dies eine enorme Herausforderung dar, da sie die spezifischen deutschen Regularien explizit beachten müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass Logistikfunktionen wie Lagern und Transportieren im Unternehmensalltag oft als reine Sekundärprozesse – teilweise eher als „notwendiges Übel“ – wahrgenommen werden. Doch naturwissenschaftliche Fakten lassen sich nicht ignorieren: Die physikalischen und toxikologischen Eigenschaften eines Stoffes, ob brennbar oder giftig, wirken unabhängig davon, wie der Stoff in den Lieferpapieren deklariert ist.
 

Wir befinden uns im Zeitalter der Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz. Es müsste doch ein Leichtes sein, per Knopfdruck zu prüfen: Was darf ich wie und wo lagern?

Da muss ich Ihre Erwartungen leider enttäuschen. Eine durchgängige IT-Unterstützung für die Lagerung von Gefahrstoffen, wie wir sie aus anderen Bereichen kennen, existiert faktisch nicht. Das Fraunhofer-Institut hat bereits vor 20 Jahren den Versuch unternommen, das deutsche Gefahrstofflagerrecht zu digitalisieren, das Projekt jedoch mangels Realisierbarkeit eingestellt.

Das Problem ist struktureller Natur: Im Transportbereich basieren digitale Lösungen auf international gültigen Standards wie den UN-Nummern, was eine weltweite Vermarktung der Software ermöglicht. Das Lagerrecht hingegen ist national zersplittert; schon jenseits der Grenze in Frankreich gelten völlig andere Vorschriften. Für große Softwareentwickler ist dieser fragmentierte Markt ökonomisch nicht attraktiv genug, um komplexe Lösungen zu entwickeln. Für Anwenderinnen und Anwender bedeutet das im 21. Jahrhundert immer noch: Die Compliance-Prüfung erfolgt weitgehend manuell anhand von Tabellenwerken und Gesetzestexten statt automatisiert per Mausklick.
 

Viele Unternehmen setzen aus Kostengründen auf Outsourcing. Bedeutet die operative Verlagerung der Lagerhaltung an Dienstleister automatisch, dass man auch das Haftungsrisiko an Dritte überträgt?

Das ist ein weitverbreiteter Trugschluss mit potenziell hohen finanziellen Folgen. Das Handelsgesetzbuch regelt die Haftung hier eindeutig über die sogenannte Verursacherfiktion. Konstruieren wir ein Beispiel: Ein Hersteller importiert Ware aus Asien, die direkt vom Hafen in das Lager eines Dienstleisters verbracht wird. Stellt sich dort heraus, dass die Ware falsch deklariert oder die Verpackung mangelhaft ist und entsteht dadurch ein Schaden, etwa durch austretende Ätzstoffe, haftet ausschließlich und verschuldensunabhängig der deutsche Auftraggeber.
 

Bedeutet das, ein Unternehmen haftet für Mängel in einem Container, den die eigenen Mitarbeitenden nie gesehen oder nie geöffnet haben?

Genau so stellt sich die Rechtslage dar. Der deutsche Einlagerer ist der Vertragspartner des Lagerhalters. Er kann den geschädigten Logistikdienstleister nicht einfach an den Vorlieferanten beispielsweise in Asien verweisen. Dort zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, ist für den Lagerhalter unzumutbar und rechtlich nicht vorgesehen. Risikobewusste Unternehmen haben daraus Konsequenzen gezogen: Sie verlassen sich nicht mehr allein auf Frachtpapiere, sondern entsenden eigene Teams oder Auditoren zu ihrem Dienstleister, um sich von der Compliance der gekauften Ware zu überzeugen.
 

Aber wie viel Kontrolle ist realistisch? Ein Unternehmen kann doch nicht jeden einzelnen IBC-Container prüfen, der auf den Hof rollt.

Das ist eine zentrale Frage, die im Schadensfall vom Gericht geklärt werden muss. Das Ordnungswidrigkeitengesetz spricht von „gehöriger Aufsicht“. Was „gehörig“ ist, entscheidet im Zweifel die Richterin oder der Richter, nicht der Gesetzgeber. Ein Gericht kann entscheiden, dass eine 10-Prozent-Quote bei Stichproben reicht, ein anderes Urteil verlangt mehr.

Ich war vor Kurzem als Gutachter in einen Fall involviert, bei dem ein Schlauch bei der Entladung von Schwefelsäure riss. Der Fahrer konnte die Not-Aus-Taste nicht rasch erreichen, weil er mitten in der Säurefontäne stand. Wer ist schuld? Der Anlagenbetreiber? Das in diesem Fall ausländische Transportunternehmen? Der Fahrer? Da saßen wir mit vier Anwälten drei Stunden lang in der Hauptverhandlung und haben den Fall diskutiert. Das ist die Königsdisziplin der Juristerei: die Bewältigung eines Gefahrgutschadensfalls.
 

Um solche Risiken zu minimieren, greift der Staat regulierend ein. Wie bewerten Sie die aktuelle Überwachungssituation? Fühlen sich die Betriebe hinreichend kontrolliert?

Die faktische Überwachungsdichte ist in Deutschland äußerst gering. Zwar gibt es seit 2026 die gesetzliche Vorgabe, dass jährlich eine Quote von fünf Prozent der Betriebe geprüft werden soll. Rein rechnerisch ergibt sich daraus jedoch ein Kontrollzyklus von zwanzig Jahren. Es ist daher keine Seltenheit, dass Unternehmen über Jahrzehnte keinen Kontakt zur Aufsichtsbehörde haben. Das deutsche System basiert stark auf dem Subsidiaritätsprinzip und der Eigenverantwortung der Unternehmen. Ein weiteres Problem ist das Vollzugsdefizit: Selbst wenn Verstöße festgestellt werden, etwa bei mangelhaften Sicherheitsdatenblättern, werden die theoretisch möglichen Bußgelder behördenseitig kaum ausgeschöpft. Es fehlt meines Erachtens oft am Willen der Exekutive, die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten auch konsequent auszuschöpfen – zum Nachteil der gesetzestreuen Unternehmen.
 

Blicken wir nach vorne. Unter dem Schlagwort „Entbürokratisierung“ sind Änderungen angekündigt. Welche Erleichterungen kommen auf Lagerbetreiber zu?

Es befinden sich derzeit zwei wesentliche Vorhaben in der Finalisierung. Zum einen soll die Erlaubnispflicht für bestimmte Lageranlagen im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung entfallen. Bisher fungierten zugelassene Überwachungsstellen wie der TÜV unter anderem als vorgelagerte Instanzen, die Anträge prüften, bevor diese die Behörde erreichten. Dieser Schritt sicherte eine gewisse Planungsqualität. Fällt dieser Filter weg, sehe ich das Risiko, dass Behörden unzureichende Anträge vermehrt zur Nachbesserung zurückweisen müssen, was den Prozess eher verlangsamen als beschleunigen könnte.

Deutlich positiver bewerte ich die geplante Änderung im Immissionsschutzrecht. Hier sollen Gefahrstofflager künftig nur noch im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt werden, was den Verzicht auf eine öffentliche Beteiligung bedeutet. Dies würde die Verfahrensdauer drastisch verkürzen. Sachlich ist das absolut zu rechtfertigen: Die sicherheitstechnische Bewertung eines Lagers gehört in die Hände von Fachleuten. Fachfremde Einwände im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen haben in der Vergangenheit Projekte oft unnötig verzögert oder verhindert, ohne zur Sicherheit beizutragen. Jedes neue Gefahrstofflager sollte doch als Fortschritt gesehen werden.
 

Ihr Seminar vermittelt in nur zwei Tagen eine enorme Stofffülle. Welchen methodischen Ansatz verfolgen Sie, um den Teilnehmenden Orientierung und Handlungssicherheit zu geben?

Mein Ziel ist es, Struktur in die unübersichtliche Vorschriftenlage zu bringen. Wir arbeiten im Seminar intensiv mit systematischen Übersichtstabellen. Dieser Ansatz erspart den Teilnehmenden das mühsame Durcharbeiten umfangreicher Gesetzestexte und ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die für sie relevanten Anforderungen. Dabei ist es mir wichtig, das Verständnis für den Sinn der Regeln zu wecken. Vorschriften sind kein behördlicher Selbstzweck; sie resultieren oft aus der Analyse vergangener schwerer Schadensereignisse und dienen primär dem Schutz. Vorschriften sollten als Orientierungshilfe wahrgenommen werden, nicht als Qual.

Der entscheidende Lernerfolg besteht darin, dass die Teilnehmenden am Ende sicher beurteilen können, welcher rechtlichen Kategorie eine Anlage zuzuordnen ist. Ein klassischer Planungsfehler ist beispielsweise die Verwechslung von Umschlag und Lagerung – eine falsche Einordnung zieht völlig andere bauliche und technische Anforderungen nach sich. Da die Zahl qualifizierter externer Sachverständiger demografisch bedingt abnimmt und kaum Nachwuchs nachrückt, ist der Aufbau dieser internen Bewertungskompetenz für die Unternehmen eine Zukunftsaufgabe.

Über den Interviewpartner:


Dr. Norbert Müller, ö.b.u.v. Sachverständiger für 
Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg, beschäftigt 
sich seit 1986 mit dem Thema Gefahrgutlogistik. Er 
arbeitete bis 2024 als globaler Gefahrgutkoordinator 
bei der Schenker AG in Essen und wurde 1997 zum 
Sachverständigen für Gefahrguttransport und -lagerung 
öffentlich bestellt und vereidigt. Er lehrte bis 2025 
nebenberuflich an der Bergischen Universität Wuppertal 
sowie an der SRH Hochschule für Logistik in Hamm 
und ist Autor des Buches „Sichere Lagerung gefährlicher 
Stoffe“, das mittlerweile in der 10. Auflage vorliegt.

Unser Weiterbildungstipp:

Lagerung von Gefahrstoffen

In diesem Seminar lernst du in zwei Tagen alle relevanten Vorschriften zum Thema kennen. Ein zentraler Mehrwert ist die gefahrstoffspezifische Darstellung in Tabellenform: Damit erhältst du eine sofort anwendbare Arbeitshilfe für die Anforderungen in deinem Unternehmen.

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