Der Lebenszyklus eines Gebäudes – insbesondere von Sonderbauten – ist mit Sanierungs- und Umbaumaßnahmen sowie möglichen Nutzungsänderungen verbunden, die den Brandschutz schwächen können. Wird bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Brandschutz nicht als bloße Fortschreibung historischer Genehmigungsunterlagen gesehen, lassen sich wirtschaftliche und sichere Lösungen entwickeln, sofern eine sorgfältige Bestandsaufnahme und eine realistische Bewertung des Bestandsschutzes durchgeführt wird. So kann beispielsweise eine Nutzungsänderung als Chance dienen, den Brandschutz im Bestand unter die Lupe zu nehmen und nachhaltig zu verbessern.
Der Brandschutz von Gebäuden ist grundlegend im § 14 der Musterbauordnung geregelt. Danach sind bauliche Anlagen so zu planen und zu bauen, aber auch so zu verändern und instand zu halten, dass der Brandentstehung und Brandausbreitung vorgebeugt wird. Gleichzeitig müssen die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten jederzeit möglich sein.
Bei Bestandsgebäuden wird der Brandschutz im Zuge von Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen regelmäßig berührt. Über die Jahre entsteht dabei häufig, auch aufgrund der Unkenntnis der Anforderungen aus der Genehmigungszeit, eine schleichende Schwächung des Brandschutzes.
Der Brandschutznachweis inklusive der Visualisierungspläne bringt Licht ins Dunkel. Er stellt eine systematische und nachvollziehbare Beschreibung und Bewertung aller relevanten baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen dar. Der Brandschutznachweis ist als Bestandteil des Genehmigungsverfahrens – beispielsweise in Berlin seit Einführung der BauVerfV im Oktober 2006 – verpflichtend, womit insbesondere das höchste Schutzziel der gesicherten Rettungswege gewährleistet wird.
Bei Nutzungsänderungen handelt es sich grundsätzlich um genehmigungspflichtige Vorhaben, die die Erstellung eines Brandschutznachweises voraussetzen. Dabei muss stets geprüft werden, in welchem Umfang Bestandsschutz vorliegt. Werden materielle Anforderungen nicht erfüllt, entfällt der Bestandsschutz für den betroffenen Bereich. Wurde beispielsweise eine maschinelle Entrauchung bauaufsichtlich gefordert, jedoch nie umgesetzt, ist die Anlage materiell nicht legal. Gleiches gilt, wenn die Anlage zwar vorhanden ist, aber technisch ungeeignet ausgeführt wurde – etwa durch einen Entrauchungsventilator mit unzureichender Temperaturbeständigkeit oder fehlenden Sicherheitsstromversorgung.
Die Fachliteratur zum Brandschutz im Bestand verdeutlicht die hohe Bedeutung einer umfassenden Bestandsaufnahme. Neben der Recherche historischer Unterlagen zum Gebäude sowie der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften muss insbesondere der tatsächlich vorhandene Ist-Zustand erfasst werden. Dazu sind eine sorgfältige Objektbegehung sowie die Einbindung von Fachleuten zur Identifizierung baulicher Mängel unerlässlich. Ebenso können Prüfberichte zu sicherheitsrelevanten Anlagen hilfreich sein.
In der Praxis werden jedoch nicht selten Brandschutznachweise für Bestandsobjekte erstellt, ohne die tatsächliche bauliche Situation vor Ort vollständig aufzunehmen. Stattdessen wird häufig ausschließlich auf die historische Genehmigungslage Bezug genommen und pauschal Bestandsschutz angenommen. Dabei wird vorausgesetzt, dass zwischenzeitlich keine Änderungen erfolgt und die Bauweise zum Zeitpunkt der Errichtung zulassungskonform war.
Gerade solche pauschalen Annahmen sind mit erheblichen Risiken verbunden. Erfüllen beispielsweise technische Anlagen nicht die materiellen Auflagen der ursprünglichen Baugenehmigung, so können Prüfberichte dieser Anlagen Hinweise darauf liefern. Bestehen solche Defizite im Rahmen späterer Baurechtsprüfungen weiterhin, entstehen für Betreiberinnen oftmals erhebliche Mehrkosten, da entweder technische Anlagen nachgerüstet oder Brandschutznachweise grundlegend überarbeitet werden müssen.
Dabei zeigt sich jedoch auch, dass nicht jede Altanlage automatisch die heutigen Anforderungen verfehlt. Einige Anforderungen lassen sich nach aktuellem Stand sogar weniger streng bewerten als zum Zeitpunkt der Errichtung.
Um beim Beispiel der Rauchabzugsanlagen zu bleiben, wurden diese bis zum Erscheinen des DIBt-Grundsatzpapiers im Jahr 2009 mit den Schutzzielen „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“ häufig so dimensioniert, dass Rettungswege durch raucharme Schichten rauchfrei gehalten werden sollten. Da die sichere Rettungswegsituation heute bereits über den Brandschutznachweis sichergestellt wird, besteht die Aufgabe solcher Anlagen inzwischen vor allem in der Rauchverdünnung zur Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse für die Feuerwehr während der Löscharbeiten.



