Liegt die lang erwartete HOAI-Novellierung 2026 in der Luft?

Andrea Gebhard, die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, hat sich auf dabonline.de, der eigenen Plattform der Kammer, am 26.03.2026 in einem Beitrag optimistisch gezeigt, dass die HOAI noch bis Ende des Jahres 2026 novelliert werden könnte. Die Hoffnung leitet sich daraus ab, dass die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche der Bundesarchitektenkammer schriftlich die Fortsetzung des Novellierungsprozesses bestätigt habe. Der größte Diskussionspunkt sei noch die Höhe der Honorarsätze. Wie realistisch ist eine Novellierung im Jahr 2026 und was kann man von einer möglichen Reform der HOAI erwarten?

Was bisher geschah

Nachdem der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Entscheidung vom 04.07.2019 für europarechtswidrig erklärte, folgte ein „Reförmchen“ der HOAI zum 01.01.2021. Diese beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze zu beseitigen.

Rechtstipp

Die Mindestsätze sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI immer noch verbindlich, wenn es keine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mindestens in Textform gibt. Außerdem können gemäß § 7 Abs. 2 HOAI bei Verbraucher-Verträgen die Mindestsätze und nicht eigentlich vereinbarte höhere Sätze gelten. Dies gilt dann, wenn es unterlassen wurde, den Verbraucher oder die Verbraucherin in Textform darauf hinzuweisen, dass ein Honorar ober- oder unterhalb der Honorartafeln vereinbart werden kann.

Zwischenzeitlich ist viel passiert. Zunächst schaffte es das Vorhaben der Novellierung der HOAI im November 2021 in den Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung. In der Folge wurden im Auftrag der Bundesregierung zwei aufwendige Sachverständigengutachten erstellt: Das sog. „Planungsbereichsgutachten“ im Oktober 2023 zur Leistungsseite der HOAI und ein Gutachten zur Honorarberechnung im Januar 2025. Wer weiß − wenn es im November 2024 nicht zum Bruch der Ampel-Regierung gekommen wäre, würden wir vielleicht schon eine neue „HOAI 2025“ anwenden.

Die Merz-Regierung priorisierte andere Themen und erwähnte die HOAI im Koalitionsvertrag an keiner Stelle. Seitdem leben wir im Ungewissen, mit welcher Entschlossenheit die Bundesregierung das Reformprojekt HOAI noch vorantreibt. Darüber hilft auch nicht die Beteuerung der Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hinweg, dass der Novellierungsprozess fortgesetzt werde. Ein konkretes zeitliches Commitment existiert nicht. Bekanntlich gibt es momentan auch andere Themen, die im öffentlichen Fokus der Allgemeinheit stehen (Stichwort „Benzinpreise“). Dennoch ist es nicht unwahrscheinlich, dass die HOAI-Novelle noch im Jahr 2026 umgesetzt wird. Schließlich liegen Vorschläge zur Anpassung mit den genannten Gutachten auf dem Tisch.

Was wäre von einer HOAI-Novelle 2026 zu erwarten?

Neue Tafelwerte

Von größtem Interesse dürfte die Fortschreibung der HOAI-Tafelwerte sein, welche laut Bundesarchitektenkammer auch für die meisten Diskussionen sorgt. Seit 2013 haben sich die Tafelwerte nicht mehr geändert. Die geltenden Honorartafeln berücksichtigen daher nicht die seitdem entstandenen kostenrelevanten Entwicklungen in der Bau- und Planungsbranche. Insbesondere bilden die Tafelwerte nicht die erheblichen Preissteigerungen aufgrund der Corona-Krise und des Ukraine-Kriegs, den gestiegenen Planungsaufwand (höhere Nachhaltigkeitsanforderungen, BIM etc.) sowie gestiegene Personal- und Sachkosten ab.

Das Honorargutachten schlägt für das Leistungsbild der Objektplanung Gebäude und Innenräume eine Erhöhung der Tafelwerte zwischen 16 und 67 % und für das Leistungsbild der Fachplanung Technische Ausrüstung eine Erhöhung von 26 bis 76 % vor. Honorare von Projekten mit geringen anrechenbaren Kosten sollen eine stärkere Anhebung erfahren, da diese bisher nur mit Schwierigkeiten auskömmlich waren.
 

Regelprozess BIM

Bisher wurde das Thema BIM in der HOAI eher stiefmütterlich behandelt und fand lediglich im Bereich der sog. Besonderen Leistungen im Leistungsbild der Objektplanung Erwähnung. Nun soll erstmals eine genauere BIM-Definition in § 2 HOAI ergänzt werden. Zum anderen empfehlen die Gutachten, dass ein sog. „Regelprozess BIM“ eingeführt wird, der Leistungen auflistet, welche bei Anwendung der BIM-Planungsmethode regelmäßig auszuführen sind. Der Regelprozess stellt jedoch nur einen Ausgangspunkt dar, er bedarf in Projekten − je nach den spezifischen Anforderungen − einer Präzisierung. Nach Aussage der sachverständigen Gutachter sei der Regelprozess „für einfache Anwendungsfälle“ gedacht. Ein konkretes Vergütungsmodell für BIM-Leistungen haben die Gutachten nicht vorgeschlagen. Dies ist bereits auf Kritik gestoßen.
 

Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen

Die Gutachten schlagen eine Ergänzung der Definition der „Nachhaltigkeit“ in § 2 HOAI vor, welche die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Die Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen soll eine Grundleistung und auf Anforderungen im Sinne von gesetzlichen Vorgaben und konkret benannter Leistungen beschränkt sein. Andere Leistungen sollen weiterhin besondere Leistungen und somit nicht von den Tafelwerten abgedeckt sein. Das kann z.B. Nachweisführungen im Rahmen von Zertifizierungen betreffen.
 

Örtliche Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken

Im Bereich der Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke soll die örtliche Bauüberwachung wieder eine Grundleistung sein. Für die Bestimmung des Honorars ist vorgesehen, dass es entweder in Form von Prozentwerten der anrechenbaren Kosten oder unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit bzw. des nachgewiesenen Zeitbedarfs ermittelt wird.
 

Mitzuverarbeitende Bausubstanz

Das Honorargutachten wollte für die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz eine „einfach nachvollziehbare und anwendbare Berechnungsmethodik für die Praxis“ erstellen. Hierfür entwickelte es spezielle Abminderungsfaktoren zwischen 0,55 und 0,75. Die bisherige Differenzierung zwischen Leistungsfaktor und Zustandsfaktor würde damit entfallen. Alternativ könne mittels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die mitzuverarbeitende Bausubstanz auch durch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf Grundlage des Anteils der mitzuverarbeitenden Bausubstanz am Objekt berücksichtigt werden.

Fazit

Es bleibt spannend, wann die Novellierung der HOAI umgesetzt wird und welche der gutachterlich vorgeschlagenen Änderungen es in die reformierte HOAI schaffen. Dass es eine Novellierung geben wird, scheint aufgrund der Äußerungen des Bundeswirtschaftsministeriums gesetzt zu sein. Auch wenn es keine Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstätze der HOAI mehr gibt, würden Tafelwerte, die den aktuellen Marktverhältnissen entsprechen, zur allgemeinen Akzeptanz der HOAI beitragen.

Über den Autor:

Malte Offermann

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Partner der Kanzlei Leinemann Partner Rechtsanwälte am Standort Köln

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