Zeitliche Entwicklung der DGRL in der EU
Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU ist die Nachfolgerin der DGRL 97/23/EG und eine von vielen Richtlinien, die Handelsbarrieren auf dem europäischen Markt beseitigen sollen. Die ursprüngliche Richtlinie DGRL 97/23/EG ist bereits zum 29. Mai 1999 in Kraft getreten und wurde nach einer dreijährigen Übergangsfrist zum 29. Mai 2002 verpflichtend. Am 19. Juli 2016 wurde sie durch die neue Richtlinie DGRL 2014/68/EU ersetzt. Diese ist − wie alle Richtlinien − ein von den Organen der EU erlassener Rechtsakt, der sich an die EU-Mitgliedstaaten richtet und hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (hier die Sicherheit von Druckgeräten) verbindlich ist.
Umsetzung in nationales Recht und der Stress mit den Fristen
Es ist den innerstaatlichen Stellen überlassen, wie diese Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der DGRL durch die „Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (Druckgeräteverordnung − 14. ProdSV).
Anfänglich gab es große Unsicherheiten in der Anwendung der DGRL bei den Herstellern.
Obwohl es eine Übergangsfrist gab, kam die verpflichtende Anwendung der Richtlinie für viele Hersteller „urplötzlich“. Sie hatten es versäumt, sich in den drei Jahren zuvor mit der DGRL zu beschäftigen und sich mit den Anforderungen und Pflichten sowie ihren Möglichkeiten zur Umsetzung der DGRL auseinanderzusetzen.
Kurz vor dem Stichtag 29. Mai 2002 liefen bei den „benannten Stellen“, heute „notifizierte Stellen“ („notified body“ – NoBo), die Telefone heiß, weil viele Hersteller noch „schnell etwas in Erfahrung bringen“ wollten. Es gab also einen großen Bedarf an Aufklärung in Veranstaltungen, beim Hersteller und durch telefonische Beratungen. Mit der Zeit beruhigte sich die Lage und die Hersteller wurden mit der Umsetzung der DGRL vertraut. Die meisten Hersteller in Europa blieben zu dem Zeitpunkt bei ihren „vertrauten“ nationalen Regelwerken zur Herstellung Ihrer Produkte, in Frankreich etwa beim CODAP, in England beim BS5500 und in Deutschland beim AD-Regelwerk.
Der ASME Code als Grundlage für die Herstellung von Druckgeräten
Bei den internationalen Herstellern, z.B. in Asien und den USA, wurde und wird gerne der ASME Code verwendet. Gerade hier fehlte oft das Verständnis dafür, dass sie plötzlich ihr Personal und die Verfahren zur Herstellung von dauerhaften Verbindungen (hauptsächlich Schweißen) sowie das Personal zur zerstörungsfreien Prüfung durch eine Drittstelle (NoBo oder eine „anerkannte Prüfstelle“) begutachten und zulassen mussten. Die Vorteile, die die DGRL bietet, wurden dabei nicht von allen erkannt.
Erst nach einigen Jahren Erfahrung im Umgang mit der DGRL wurden vielen Zweifelnden die vereinfachten Möglichkeiten klar, den ASME Code als Grundlage für die Herstellung von Druckgeräten zu verwenden. Es gab keine zusätzlichen und für jeden Mitgliedsstaat unterschiedlichen Anforderungen in Europa mehr, die von den Herstellern einzuhalten waren, um ihre Produkte auf den europäischen Markt zu liefern. Stattdessen bildet seitdem die DGRL das einheitliche Grundgerüst für die Einhaltung der „Wesentlichen Sicherheitsanforderungen“. Zum Erreichen dieser Anforderungen bleibt es den Herstellern bis heute überlassen, welchen Konstruktionsstandard sie anwenden wollen.
Die Rolle der EN 13445 für die Auslegung von Druckbehältern
Die anfangs zurückhaltende Verwendung der noch jungen „harmonisierten Normen“, wie z.B. der EN 13445 für „Unbefeuerte Druckbehälter“, war auf die noch fehlerbehaftete und zum Zeitpunkt der DGRL-Einführung nicht kompletten Ausgaben der Normen zurückzuführen. Die Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 54 bearbeitet und findet ihren Ursprung in den „alten“ nationalen Normen, wie CODAP, BS5500, AD, RACCOLTA VSR und sogar dem ASME-Code.
Die erste komplette Ausgabe der Norm erschien 2002 und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überarbeitet und neu veröffentlicht. Die letzte, aktuell gültige Ausgabe ist aus dem Jahr 2021, wobei einige Teile der Norm auch schon wieder in neueren Fassungen vorliegen. Die anfänglichen „Kinderkrankheiten“ sind schon lange abgestellt worden, sodass der EN 13445 einen immer größeren Anteil bei der Auslegung von Druckbehältern erreichen konnte.
Schulungsbedarf zur DGRL weiterhin hoch
Der Bedarf an Schulungen der Hersteller zur DGRL ist seit ihrer verpflichtenden Anwendung im Jahr 2002 kontinuierlich hoch. Es gab zwar einen „Peak“ bei der Einführung der Richtlinie, aber gerade durch das Nachrücken von neuen Kolleg*innen bei den Herstellern werden weiter Weiterbildungen und Seminar rund um die DGRL nachgefragt.
In diesen Seminaren, auch anpassbar auf individuelle Bedürfnisse der Hersteller, werden − damals wie heute –die häufigsten Probleme der Anwendenden besprochen. Gerade bei der Verwendung von nicht harmonisierten nationalen oder Internationalen Standards stellen sich häufig Fragen in Bezug auf die „ausreichende“ Berechnung, die Qualifizierungen des ausführenden Personals, die Verwendung von „nicht harmonisierten“ Materialien und den Umgang mit den Anforderungen an diese Materialien.
Rechtsvorschrift versus Konstruktionsstandard
Eine häufig gestellte Frage, die somit auch das Unverständnis zur Richtlinie aufzeigt, betrifft den Vergleich der DGRL mit einem Standard, etwa dem ASME Code. Es ist den Fragenden offensichtlich nicht bewusst, dass die DGRL einen Ramen vorgibt, in denen sich die Hersteller bewegen dürfen. Das Ziel dabei ist es, ein Druckgerät herzustellen, welches die „wesentlichen Sicherheitsanforderungen“ aus Anhang 1 erfüllt und somit als „sicheres“ Gerät auf dem EU-Markt vertrieben werden kann. Ein direkter Vergleich zwischen DGRL und einem Konstruktionsstandard ist somit nicht möglich.
Oft haben sich die Fragenden schon mit der DGRL auseinandergesetzt, aber wahrscheinlich nur im Hinblick auf technische Details, etwa die Kategorisierung der Geräte oder die Anwendung von Anhang 1. Die DGRL 2014/68/EU sowie die anderen Harmonierungsstandards geben aber viel mehr Informationen preis. So werden hier u. a. auch die Anforderungen und Verantwortungen der Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Einführer in den Artikeln beschrieben. Auch besondere Einschränkungen und Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Dokumentationspflichten der Wirtschaftsakteure oder die Einbeziehung von Marktaufsichtsbehörden sind Themen, die in der DGRL behandelt werden.
Sichere Druckgeräte durch gut geschultes Personal
Das Fazit der letzten 27 Jahre kann also lauten: Die DGRL 2014/68/EU als Nachfolger der DGRL 97/23/EG ist nach wie vor ein probates Mittel, um die Sicherheit von Druckgeräten auf dem europäischen Markt sicherzustellen. Sie legt die Mindestanforderungen an die Hersteller und allen anderen Wirtschaftsakteuren fest, um dieses Ziel von sicheren Druckgeräten zu erreichen.
Obwohl sie schon fast eine ganze Generation von Ingenieur*innen angewendet wird, gibt es zur DGRL auch heute noch eine Vielzahl von Fragen und Unsicherheiten bei den Anwendenden. Gründe dafür können sein, dass neues Personal in den Unternehmen die Aufgaben und Verantwortungen der „alten“ Fachkräfte übernimmt und eine innerbetriebliche Schulung oder Einarbeitung nicht immer ausreichend durchgeführt wurde. Durch praxisnahe Schulungen bieten wir die Möglichkeit, eventuelle Wissenslücken gezielt zu schließen.