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Umweltrecht in Chemie- und Industrieparks

Chemie- und Industrieparks sind aus der deutschen Industrielandschaft nicht mehr wegzudenken. Gegenüber Einzelstandorten bieten sie erhebliche Vorteile, insbesondere durch die gemeinsame Nutzung vorhandener Infrastruktur. Viele dieser Standorte wurden früher von einem einzigen Unternehmen betrieben. Heute können mehrere Unternehmen die vom Industrieparkbetreiber bereitgestellte Infrastruktur bedarfsgerecht nutzen und dadurch Kosten sparen.

So muss nicht jedes Unternehmen eigene Lagerkapazitäten, eine eigene Kläranlage und eigene Energieversorgungsanlagen errichten und betreiben. Stattdessen können die erforderlichen Leistungen vom Industrieparkbetreiber bezogen werden. Dadurch können sich die Unternehmen ganz auf die Herstellung und Vermarktung ihrer spezifischen Produkte konzentrieren. Betriebswirtschaftlich betrachtet werden fixe Kosten in variable Kosten umgewandelt.
 

Warum müssen die beteiligten Unternehmen ihre Zusammenarbeit vertraglich regeln?

Die gemeinsame Nutzung von Werkstandorten findet in vielfältiger Form auch außerhalb der Chemie-Industrieparks statt. Werden Betriebsabteilungen in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert, die zunächst 100-prozentige Tochtergesellschaften sind, entstehen bereits Strukturen, die der Situation in Industrieparks ähneln. In diesem Fall nutzen zwei Unternehmen einen gemeinsamen Werkstandort, was zu gegenseitigen Beeinflussungen führt. Alle Immissionswerte, sei es für Schadstoffe oder für Lärm, sind von beiden Unternehmen gemeinsam einzuhalten, das heißt, es bedarf gewisse Absprachen darüber, wer welchen Anteil an den zur Verfügung stehenden Kontingenten ausschöpfen darf. Nicht selten wird dann im Laufe der Zeit die Anteile aus der Gesellschaft an fremde Investoren verkauft. Ein solcher Verkauf kann rechtlich nur erfolgen, wenn zuvor die Regeln des gegenseitigen Umgangs zwischen den beteiligten Unternehmen vertraglich festgelegt sind. 

Da es kein Industrieparkgesetz gibt, das diese Spielregeln festlegen würde, bleibt nur die zivilvertragliche Klärung dieser Fragen.
 

Wie werden Abwasser- und Schadstoffkontingente geregelt?

Gibt es eine Kläranlage, müssen die Verschmutzungskontingente, die dem Industrieparkbetreiber als Betreiber der Kläranlage durch die wasserrechtliche Einleiterlaubnis zugestanden worden sind, auf die einzelnen Unternehmen zivilvertraglich klar aufgeteilt werden, so dass in der Summe alle Teileinleitungen im Zulauf der Kläranlage die für die Ableitung aus der Kläranlage festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Ableitung des gereinigten Abwassers erfolgt entweder direkt in ein Gewässer oder indirekt in die gemeindliche Kanalisation.

Auf keinen Fall dürfen zu viele Schadstoffe oder größere Wassermengen als genehmigt in ein Gewässer abgeleitet werden, denn das würde sofort den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB erfüllen. Weitere Regelungsnotwendigkeiten ergeben sich dann aus der Frage, wie die im Fall der Direkteinleitung von Abwässern zu zahlende Abwasserabgabe auf die Unternehmen am Standort umgelegt wird. Vertraglich zu klären ist außerdem, welche Folgen eintreten, wenn ein Unternehmen am Standort eine zu hohe Schadstofffracht einleitet, die in der Kläranlage nicht zurückgehalten werden kann, was zu einer erhöhten Abwasserabgabe führt. Gleiches gilt für den Fall, dass nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, welches Unternehmen zu der erhöhten Schadstofffracht beigetragen hat. Dann muss geregelt sein, ob der Industrieparkbetreiber allein haftet oder ob die Kosten nach einem festgelegten Maßstab auf die Unternehmen am Standort umgelegt werden. Da auch diese Frage gesetzlich nicht geregelt ist, bedarf es dazu klarer vertraglicher Absprachen.
 

Wie lassen sich Immissionskontingente am Standort verteilen?

Dasselbe gilt für die Einhaltung von Immissionswerten etwa nach TA Luft oder anderen einschlägigen Regelungen, etwa der Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) oder der Abfallverbrennung-und mit Verbrennungsanlagen Verordnung (17. BImSchV). 

Ohne vertragliche Regelung dürfte ein einzelnes Unternehmen im Industriepark so viel Schadstoffe emittieren, dass der Immissionswert an den maßgeblichen Immissionsorten so gerade noch eingehalten wird. In diesem Fall dürften dann alle anderen Unternehmen am Standort nur sogenannte irrelevante Zusatzbeiträge liefern. Ein solches Windhundrennen aber kann nicht im Interesse des Industrieparkbetreibers und aller Unternehmen am Standort liegen. Deshalb bedarf es auch zu dieser Frage klarer vertraglicher Absprachen.
 

Welche Anforderungen gelten für Störfallbetriebe?

Gerade in Chemieparks produzieren häufig Unternehmen, die Störfallanlagen betreiben. Für Störfall-Betriebsbereiche gelten die besonderen Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Soweit es mehrere Störfall-Betriebsbereiche an einem Standort gibt, bedarf es auch insoweit eines abgestimmten Sicherheitskonzeptes, das sinnvollerweise über den Industrieparkbetreiber gesteuert wird.

Zudem stellt sich bei den Chemieparks regelmäßig die Frage nach der Einhaltung angemessener Sicherheitsabstände nach Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie, die zu bestimmten schutzwürdigen Nutzungen einzuhalten sind. Die erfolgreiche Steuerung eines Chemieparks setzt also auch insoweit ein schlüssiges Gesamtkonzept voraus, das allen Unternehmen am Standort den notwendigen Spielraum belässt, um dort erfolgreich produzieren zu können. Auch insoweit bedarf es bestimmter vertraglicher Absprachen zwischen den Unternehmen.
 

Wer trägt die Verantwortung für Abfälle und Gefahrguttransporte?

In den meisten Industrieparks übernimmt der Industrieparkbetreiber auch die Entsorgung der am Standort anfallenden Abfälle. Hier stellen sich dann Rechtsfragen nach den abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten. Der Industrieparkbetreiber erlangt schon durch die Übernahme der Abfälle seiner Unternehmen am Standort zumindest Abfallmitbesitz und gelangt so auch selbst in die Position eines abfallrechtlich Verpflichteten. Zudem muss der Industrieparkbetreiber strikt darauf achten, dass die gesetzlichen Getrennthaltungspflichten der §§ 9, 9a KrWG an seinem Standort eingehalten werden. 

Die gebündelte Entsorgung der Abfälle durch den Industrieparkbetreiber bietet zugleich erhebliche Kostenvorteile. Durch größere Entsorgungsmengen lassen sich Preisvorteile und Skaleneffekte erzielen, die allen Unternehmen am Standort zugutekommen. 

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Transporte gefährlicher Abfälle oder auch von Gefahrstoffen innerhalb des Industrieparks bereits dem Gefahrgutsbeförderungsrecht und den Kennzeichnungspflichten der Fahrzeuge nach Kreislaufwirtschaftsrecht unterliegen.
 

Wer haftet für Bodenverunreinigungen und Altlasten?

Besonders haftungsrechtliche Fragen können sich im Bereich des Bodenschutzrechts ergeben. Hier gibt es im Industriepark typischerweise mehrere nach dem BBodSchG verantwortliche Störer. Das einzelne Unternehmen ist Besitzer der Grundstücksareale, auf denen es seine Anlagen produziert. Gleichzeitig ist der Industrieparkbetreiber häufig Eigentümer der Fläche oder historisch betrachtet der Gesamtrechtsnachfolger des damals verursachenden Unternehmens. Es stellt sich dann die Frage, wer schlussendlich für die Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten verantwortlich ist.

Gerade in diesem Bereich geht es oft um erhebliche Kosten, denn schon die Untersuchung des Bodens auf eine Schadstoffbelastung ist kostenaufwändig, was erst recht für den Fall einer Sanierungsnotwendigkeit gilt. Hier bedarf es dann klarer zivilvertraglicher Absprachen, wen welche Verantwortlichkeit trifft und wer welche Kosten zu tragen hat.
 

Welche weiteren Fragen müssen Industrieparks klären?

Über die hier dargestellten Beispielsfälle hinaus gibt es auf zahlreichen weiteren Gebieten zu regelnde Fragen, die die beteiligten Unternehmen nur zivilvertraglich klären können. Wer etwa beteiligt sich mit welchen Kosten an einer vorhandenen Werksfeuerwehr? Wie werden die Kosten des Werkschutzes umgelegt? 

Die im Industriepark abzuschließenden Verträge dienen letztlich dazu, die Sicherheit des gesamten Standortes auf hohem Niveau zu gewährleisten. Dieses Sicherheitsniveau soll möglichst dem Zustand entsprechen, der früher bestand, als das Gelände noch von einem einzigen Unternehmen genutzt wurde und dieses Zugriff auf alle Betriebsbereiche hatte. Für die Gestaltung dieser Verträge liegen inzwischen Erfahrungen seit der ersten Hälfte der 1990er Jahre vor. Damals entstanden in den neuen Bundesländern die ersten Industrieparks aus der geschäftsfeldbezogenen Privatisierung der Treuhandanstalt. 

Diesem gesamten Themenfeld ist der Spezialtag „Umweltrecht in Chemie- und Industrieparks“ gewidmet. Rechtsanwalt Prof. Dr. Müggenborg wird hier die verschiedenen Strukturen von Industrieparks darlegen und eine Vielzahl von Regelungsmaterie an Gesichtspunkten aufzeigen.

Häufige Fragen zum Umweltrecht in Chemie- und Industrieparks

Warum sind vertragliche Regelungen in Industrieparks besonders wichtig?

In Industrieparks nutzen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Standort und teilweise dieselbe Infrastruktur. Dadurch entstehen gegenseitige Abhängigkeiten, etwa bei Immissionen, Abwasser, Abfallentsorgung, Sicherheitskonzepten oder der Nutzung einer Werksfeuerwehr.

Da es kein eigenständiges Industrieparkgesetz gibt, müssen viele dieser Fragen zivilvertraglich zwischen dem Industrieparkbetreiber und den beteiligten Unternehmen geregelt werden.

Wie werden Abwasser- und Schadstoffkontingente in einem Industriepark verteilt?

Betreibt der Industriepark eine gemeinsame Kläranlage, müssen die den einzelnen Unternehmen zustehenden Einleitungs- und Verschmutzungskontingente eindeutig vereinbart werden. In der Regel verfügt nur der Industrieparkbetreiber über die wasserrechtliche Einleiterlaubnis.

Vertraglich zu klären ist unter anderem, wie die Abwasserabgabe verteilt wird, wer bei einer erhöhten Schadstofffracht haftet und wie Kosten umgelegt werden, wenn das verursachende Unternehmen nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Warum müssen auch Immissionskontingente vertraglich geregelt werden?

Alle Unternehmen eines Standorts tragen gemeinsam dazu bei, dass geltende Immissionswerte, beispielsweise für Luftschadstoffe oder Lärm, eingehalten werden.

Ohne eine verbindliche Aufteilung könnte ein einzelnes Unternehmen einen großen Teil des verfügbaren Kontingents ausschöpfen. Für die übrigen Unternehmen bliebe dann nur ein geringer Spielraum. Klare vertragliche Regelungen sollen deshalb eine ausgewogene und planbare Verteilung ermöglichen.

Welche besonderen Anforderungen gelten für Störfallbetriebe in Chemieparks?

Betreiben mehrere Unternehmen an einem Standort störfallrelevante Betriebsbereiche, ist ein abgestimmtes Sicherheitskonzept erforderlich. Dieses kann sinnvollerweise durch den Industrieparkbetreiber koordiniert werden.

Darüber hinaus müssen angemessene Sicherheitsabstände gegenüber schutzwürdigen Nutzungen berücksichtigt werden. Ziel ist ein Gesamtkonzept, das die Sicherheit des Standorts gewährleistet und den beteiligten Unternehmen zugleich ausreichenden Handlungsspielraum lässt.

Wer trägt die Verantwortung für Abfälle, Bodenverunreinigungen und Altlasten?

Übernimmt der Industrieparkbetreiber die Abfälle der am Standort tätigen Unternehmen, kann er selbst abfallrechtlich verantwortlich werden. Gleichzeitig müssen die Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen an die getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen beachten.

Auch bei Bodenverunreinigungen oder Altlasten können mehrere Personen oder Unternehmen verantwortlich sein, etwa die nutzenden Unternehmen, der Flächeneigentümer oder ein Gesamtrechtsnachfolger. Deshalb sollte vertraglich festgelegt werden, wer Untersuchungs-, Sanierungs- und Folgekosten trägt.

Über den Autor:

Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Prof. Müggenborg, Aachen

Studium an der Universität Trier, nach zweitem Staatsexamen erster Assistent des Geschäftsführenden Direktors des IUTR (Institut für Umwelt- und Technikrecht). Seit 1990 Beratung von Unternehmen aller Größenordnungen im Umwelt- und Technikrecht sowie im Umweltzivil- und Umweltstrafrecht. Im Jahr 2013 Gründung der Kanzlei Prof. Müggenborg – spezialisiert auf Umwelt- und Technikrecht. Zu diesen Themen hat er umfangreich publiziert, bringt mehrere Kommentare heraus und hält Vorlesungen dazu an der RWTH Aachen. Dort wurde er im Jahr 2010 Berufung zum Honorarprofessor ernannt. Seit 1993 ist er Mitglied des Umweltrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein, seit Januar 2015 als dessen Vorsitzender.

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