Lüftungskonzept: Aufwand und Nutzen
Um ein Lüftungskonzept erstellen zu können, sind folgende Informationen erforderlich:
- Anschrift (Zuordnung zu windschwacher oder windstarker Lage)
- Grundriss(e) der Wohnung
- Gebäudealter und Sanierungszustand (Zuordnung zu Wärmeschutzniveau)
- Gebäudedichtheit (wenn bekannt).
Die Erstellung dauert mit etwas Erfahrung nur wenige Minuten und kann selbstverständlich mit Hilfe von einschlägigen (und teilweise kostenfrei verfügbaren) Softwarelösungen unterstützt werden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Erstellung eines Lüftungskonzeptes nicht. Was spricht trotzdem dafür, in den oben genannten Anwendungsfällen ein Lüftungskonzept zu erstellen? Folgende wichtige Argumente lassen sich anführen:
- Planungssicherheit: Oft fehlt selbst erfahrenen Lüftungstechniker*innen das „Gefühl“, wann schimmelpilzkritische Wohnsituationen zu befürchten sind.
- Rechtssicherheit: Kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen wegen Feuchteschäden, kommen die Fachleute mit der Erstellung des Lüftungskonzeptes ihrer Hinweispflicht nach.
- Förderfähigkeit: In einigen BEG-Förderprogrammen ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 gefordert.
Weitere normative Anforderungen
Neben der DIN 1946-6 sind für die Wohnungslüftung noch DIN 18017-3 und DIN/TS 4108-8 von Bedeutung.
DIN 18017-3 ist über die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung innenliegender Räume baurechtlich eingeführt und damit verbindlich einzuhalten. In der aktuellen Fassung von 2020 sind insbesondere die Vorgaben zu den Volumenströmen zu beachten, die für innenliegende Bäder und WCs gewissermaßen eine Konkretisierung der bauaufsichtlichen Vorgaben unter besonderer Beachtung des Anlagebetriebes darstellen.
DIN/TS 4108-8 in der aktuellen Fassung von 2022 verweist hinsichtlich des Lüftungskonzeptes grundsätzlich auf DIN 1946-6, bietet ergänzend dazu aber eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen auf Basis von raumweisen Feuchtelasten an.
Baurechtliche Anforderungen
Aus baurechtlicher Sicht sind bei der Wohnungslüftung folgende Verordnungen bzw. Richtlinien zu beachten:
- Musterbauordnung MBO (als Basis für die jeweiligen Landesbauordnungen)
- Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie MLüAR
- Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung innenliegender Räume
- Gebäudeenergiegesetz GEG.
Eine wirksame Lüftung ist nach MBO für fensterlose Bäder, Toiletten, Küchen und Kochnischen vorgeschrieben. Da eine manuelle Fensterlüftung in diesen Räumen definitionsgemäß nicht möglich ist, führt die Forderung nach einer wirksamen Lüftung für fensterlose Bäder und Küchen zwingend zur Notwendigkeit eines Lüftungssystems. Weitergehende Anforderungen an die Lüftung von Wohngebäuden enthält die Musterbauordnung nicht.
In der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie MLüAR (aktuelle Fassung 2020) werden brandschutztechnische Anforderungen an die Ausführung von Lüftungsanlagen formuliert und damit die diesbezüglichen Aussagen der MBO konkretisiert. Für Lüftungsanlagen in Wohnungen sind unter bestimmten Voraussetzungen Absperrvorrichtungen anstelle von Brandschutzklappen zulässig, was mit Vereinfachungen bei der Revision einhergeht.
In der Bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung innenliegender Räume (aktuelle Fassung 2005) werden die in der MBO genannten Lüftungsanforderungen an fensterlose Räume konkretisiert.
Im Energieeinsparrecht ist im Gebäudebereich das Gebäudeenergiegesetz (aktuelle Fassung 2024) von zentraler Bedeutung, allerdings lassen sich aus dem GEG keine konkreten Anforderungen an die Wohnungslüftung ableiten.
Fazit
Die Erstellung eines Lüftungskonzeptes ist normativ nach DIN 1946-6 für neu zu errichtende oder bei Sanierungen lüftungstechnisch relevant veränderte Wohngebäude gefordert. Da die Erstellung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden ist und für Planungs- und Rechtssicherheit sorgt, kann das Lüftungskonzept nur dringend empfohlen werden.