Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 – Notwendiges Übel oder nützliche Hilfe?

Bildquelle: ITG Dresden

Lüftungskonzept oder Fenster aus?

Das Schlagwort „Lüftungskonzept“ führt in der Diskussion von Baubeteiligten häufig zu kontroversen Diskussionen. Die persönliche Wahrnehmung bewegt sich im weiten Feld zwischen „notwendiges Übel“ und „nützliche Hilfe“. Der Beitrag soll die Angst vor dem Lüftungskonzept nehmen, dessen Stellenwert beleuchten und einordnen sowie wichtige Vorteile aufzeigen.

Lüftungskonzept – was ist das?

Bei der technischen Ausstattung von Wohngebäuden haben wir die Versorgung mit Strom, Internet und Warmwasser sowie das Heizen „auf dem Schirm“ – und nach den letzten heißen Sommern vielleicht sogar das Kühlen. Anders sieht es beim Lüften aus: Darüber wird auch heute noch wenig nachgedacht. Sehr häufig heißt es von Fachleuten und Laien, dass das manuelle Fensterlüften in Verbindung mit der Fugenlüftung auch in modernen Gebäuden völlig ausreicht. Aber ist das wirklich so? Können wir uns in den heute fast luftdichten Gebäuden tatsächlich auf Fenster und Fugen verlassen?

Hier kommt die DIN 1946-6 mit dem Lüftungskonzept ins Spiel. Aber was ist das überhaupt? − Mit einem Lüftungskonzept wird zunächst festgestellt, ob für eine Wohnung eine lüftungstechnische Maßnahme erforderlich ist.

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Abbildung 1: Lüftungssysteme nach DIN 1946-6

Dies gilt, wenn der für die Vermeidung von Schimmelpilzbefall und Feuchteschäden erforderliche minimale Luftvolumenstrom durch den im Mittel in der Heizperiode erreichbaren Volumenstrom durch Infiltration (also durch die Gebäudefugen) nicht mehr sichergestellt werden kann.

Zum Lüftungskonzept gehört im zweiten Schritt, dass Vorschläge für geeignete Lüftungslösungen für die konkrete Wohnung gemacht werden. Dafür sind vielfältige Varianten der freien oder der ventilatorgestützten Lüftung denkbar (Abbildung 1).

Lüftungskonzept: wann und wer?

Nach DIN 1946-6 ist ein Lüftungskonzept für neu zu errichtende oder

lüftungstechnisch relevant zu modernisierende Wohngebäude bzw. Gebäude mit wohnähnlicher Nutzung zu erstellen. Konkret bedeutet das, dass Lüftungskonzepte zu erstellen sind:

  • für neue Wohngebäude (aber auch Studierendenwohnheime, Altersresidenzen u.ä.)
  • für Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten in Bestandsgebäuden, wenn
  • mehr als ein Drittel der Fenster ausgetauscht werden
  • mehr als ein Drittel der Dachfläche abgedichtet wird (z.B. im Zuge des Einbaus einer Wärmedämmung mit Dampfsperre)
  • eine ventilatorgestützte Lüftungsanlage eingebaut wird
  • eine raumluftabhängige Feuerstätte ausgebaut wird.

Nach Norm darf das Lüftungskonzept von jedem Fachkundigen erstellt werden, die Erstellung ist also ausdrücklich nicht an akademische Abschlüsse oder zusätzliche Qualifikationen gebunden. Vielmehr ist es einem breiten Kreis an Baubeteiligten (u.a. Architekt*innen, Fachplaner*innen, Energieberater*innen, Fensterbauer*innen, Dachdecker*innen oder Schornsteinfeger*innen) erlaubt, Lüftungskonzepte zu erstellen.

Lüftungskonzept: Aufwand und Nutzen

Um ein Lüftungskonzept erstellen zu können, sind folgende Informationen erforderlich:

  • Anschrift (Zuordnung zu windschwacher oder windstarker Lage)
  • Grundriss(e) der Wohnung
  • Gebäudealter und Sanierungszustand (Zuordnung zu Wärmeschutzniveau)
  • Gebäudedichtheit (wenn bekannt).

Die Erstellung dauert mit etwas Erfahrung nur wenige Minuten und kann selbstverständlich mit Hilfe von einschlägigen (und teilweise kostenfrei verfügbaren) Softwarelösungen unterstützt werden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Erstellung eines Lüftungskonzeptes nicht. Was spricht trotzdem dafür, in den oben genannten Anwendungsfällen ein Lüftungskonzept zu erstellen? Folgende wichtige Argumente lassen sich anführen:

  1. Planungssicherheit: Oft fehlt selbst erfahrenen Lüftungstechniker*innen das „Gefühl“, wann schimmelpilzkritische Wohnsituationen zu befürchten sind.
  2. Rechtssicherheit: Kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen wegen Feuchteschäden, kommen die Fachleute mit der Erstellung des Lüftungskonzeptes ihrer Hinweispflicht nach.
  3. Förderfähigkeit: In einigen BEG-Förderprogrammen ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 gefordert.

Weitere normative Anforderungen

Neben der DIN 1946-6 sind für die Wohnungslüftung noch DIN 18017-3 und DIN/TS 4108-8 von Bedeutung.

DIN 18017-3 ist über die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung innenliegender Räume baurechtlich eingeführt und damit verbindlich einzuhalten. In der aktuellen Fassung von 2020 sind insbesondere die Vorgaben zu den Volumenströmen zu beachten, die für innenliegende Bäder und WCs gewissermaßen eine Konkretisierung der bauaufsichtlichen Vorgaben unter besonderer Beachtung des Anlagebetriebes darstellen.

DIN/TS 4108-8 in der aktuellen Fassung von 2022 verweist hinsichtlich des Lüftungskonzeptes grundsätzlich auf DIN 1946-6, bietet ergänzend dazu aber eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen auf Basis von raumweisen Feuchtelasten an.

Baurechtliche Anforderungen

Aus baurechtlicher Sicht sind bei der Wohnungslüftung folgende Verordnungen bzw. Richtlinien zu beachten:

  • Musterbauordnung MBO (als Basis für die jeweiligen Landesbauordnungen)
  • Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie MLüAR
  • Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung innenliegender Räume
  • Gebäudeenergiegesetz GEG.

Eine wirksame Lüftung ist nach MBO für fensterlose Bäder, Toiletten, Küchen und Kochnischen vorgeschrieben. Da eine manuelle Fensterlüftung in diesen Räumen definitionsgemäß nicht möglich ist, führt die Forderung nach einer wirksamen Lüftung für fensterlose Bäder und Küchen zwingend zur Notwendigkeit eines Lüftungssystems. Weitergehende Anforderungen an die Lüftung von Wohngebäuden enthält die Musterbauordnung nicht.

In der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie MLüAR (aktuelle Fassung 2020) werden brandschutztechnische Anforderungen an die Ausführung von Lüftungsanlagen formuliert und damit die diesbezüglichen Aussagen der MBO konkretisiert. Für Lüftungsanlagen in Wohnungen sind unter bestimmten Voraussetzungen Absperrvorrichtungen anstelle von Brandschutzklappen zulässig, was mit Vereinfachungen bei der Revision einhergeht.

In der Bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung innenliegender Räume (aktuelle Fassung 2005) werden die in der MBO genannten Lüftungsanforderungen an fensterlose Räume konkretisiert.

Im Energieeinsparrecht ist im Gebäudebereich das Gebäudeenergiegesetz (aktuelle Fassung 2024) von zentraler Bedeutung, allerdings lassen sich aus dem GEG keine konkreten Anforderungen an die Wohnungslüftung ableiten. 

Fazit

Die Erstellung eines Lüftungskonzeptes ist normativ nach DIN 1946-6 für neu zu errichtende oder bei Sanierungen lüftungstechnisch relevant veränderte Wohngebäude gefordert. Da die Erstellung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden ist und für Planungs- und Rechtssicherheit sorgt, kann das Lüftungskonzept nur dringend empfohlen werden.

Über den Autor:

Prof. Dr.-Ing. Thomas Hartmann

studierte und promovierte an der TU Dresden im Bereich Maschinenbau mit Schwerpunkt Technische Gebäudeausrüstung. Seit 2004 ist er beim ITG – Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden GmbH verantwortlich für den Lüftungs- und Klimabereich. Er ist seit vielen Jahren in der Lehre und Weiterbildung tätig und wirkt seit 2013 als Honorarprofessor an der HTWK Leipzig im Bereich der Kälte- und Klimatechnik.

Quellen

DIN 1946-6: „Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an die Auslegung, Ausführung, Inbetriebnahme und Übergabe sowie Instandhaltung“, 12‑2019

Mehr anzeigen

DIN 18017-3: „Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren“, 05‑2020

DIN/TS 4108-8: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 8: Vermeidung von Schimmelwachstum in Wohngebäuden, 09-2022

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